Eine Scheidung ist sehr emotional. Wenn zu dem Vermögen der Ehepartner auch Immobilien gehören, ist es sinnvoll einen Immobilienmakler hinzuzuziehen.
Häufig ist es schwierig, sich über den Verbleib der Immobilie zu einigen. Oft ist ein Verkauf des gemeinsamen Hauses der letzte Ausweg. Kompliziert wird es, wenn die Meinungen auseinandergehen und ein Ehepartner nicht verkaufen will.
Dann ist die Teilungsversteigerung oft der letzte Ausweg.
Was ist eine Teilungsversteigerung?
Eine Teilungsversteigerung ist im Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt (§§ 180 ff. ZVG). Eine Teilungsversteigerung ist eine Versteigerung, die zum Ziel hat, das in der Immobilie gebundene Vermögen (den Erlös aus Verkauf oder Versteigerung) in einen Geldbetrag zu wandeln, der unter den Parteien aufgeteilt werden kann.
Es wird also das ganze Haus bzw. Immobilie versteigert und nicht nur ein Teil.
Wer kann eine Teilungsversteigerung beantragen?
Vor Abschluss des Scheidungsverfahrens ist grundsätzlich (mit Ausnahmen) die Zustimmung des anderen Ehepartners erforderlich. Unterschiede sind hier je nach Güterstand (Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft) zu beachten.
Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens: Sind beide Ehepartner im Grundbuch eingetragen, so kann jeder Eigentümer die Teilungsversteigerung beantragen. Dies gilt ab Rechtskraft der Scheidung.
Ablauf einer Teilungsversteigerung
- Antrag auf Teilungsversteigerung beim Amtsgericht
- Prüfung des Antrags durch den Rechtspfleger beim Amtsgericht
- Beginn einer 2wöchigen Frist für die einstweilige Einstellung des Verfahrens (z.B. zum Schutze von betroffenen Kindern)
- Ermittlung des Verkehrswertes durch einen Sachverständigen für Immobilienbewertung. Hier kann ich aufgrund meiner Kompetenz für Sie tätig werden.
- Festlegung des Mindestgebots (dies ist abhängig von z.B. Gerichtskosten, Rechten und Belastungen wie einer eventuell bestehenden Restschuld gegenüber einer Bank)
- Bekanntgabe des Versteigerungstermins
- Durchführung des Versteigerungstermins
- Verteilung des Erlöses nach Abzug der Kosten an die beteiligten (Ehepartner).
Mitbieten bei der Versteigerung
Ist es erlaubt als betroffener mitzubieten?
Ja, dies ist erlaubt, allerdings muss im Erfolgsfall selbstverständlich auch der gebotene Betrag gezahlt werden. Daher müssen Sie in der Regel über den gesamten Betrag verfügen.
Kosten
Als Kosten fallen die Gerichtskosten, Gutachterkosten und Anwaltsgebühren an. Je nach Wert, Dauer und Besonderheiten, sind diese unterschiedlich zu kalkulieren.
Die Kosten sind erheblich und nicht zu unterschätzen. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass bei einer Teilungsversteigerung häufig ein wesentlich niedriger Erlös erzielt wird, als bei einem normalen Verkauf über einen Makler am freien Markt.
Dies liegt insbesondere an einer eingeschränkten Vermarktungsmöglichkeit, der Erwartung der Käufer ein „Schnäppchen“ zu machen. Auch kann ein potenzieller Käufer zum Versteigerungstermin ganz einfach „verhindert“ sein.
Fazit
Bevor es bei einer Trennung zu einem enormen finanziellen Verlust für beide Parteien kommt, ist es immer sinnvoll, vorher mich als Makler um Rat zu fragen. Des weiteren ist es immer sinnvoll, eine ausführliche Bewertung zu beauftragen.
In einer Sondersituation wie einer Trennung ist viel Fingerspitzengefühl notwendig. Ich habe jahrelange Erfahrung und bereits viele Häuser im Rahmen einer Scheidung vermittelt.
Da die Emotionen sehr wichtig sind, ist es sehr angenehm, wenn ich mich als externe Makler um die Interessen beider Parteien kümmere. Eine Teilungsversteigerung ist dann (hoffentlich) nicht mehr notwendig.